So stark ist der Zauber der Musik, und, immer mächtiger werdend, musste er jede Fessel einer andern Kunst zerreißen.
(E. T. A. Hoffmann)

Mitgliedschaft

Durch die Mitgliedschaft im Verein können Sie die kirchenmusikalische Arbeit in der Bergstadt Lößnitz unterstützen und befördern. Die Kirchenmusik ist der Kulturträger der Stadt Lößnitz. Jährlich treffen wir uns ca. 2 mal um organisatorische Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten zu besprechen. Außerdem sind wir als Helfer (Ordnungsdienste / Küchendienste) tätig.

Selbst wollen wir uns bilden und besuchen als Vereinsgruppe in größeren Abständen kulturelle Veranstaltungen und tauschen uns darüber aus. Wir freuen uns auf neugierige und ideenreiche Menschen, die unseren Verein und sein Anliegen unterstützen wollen.

 

Den Mitgliedschaftsantrag finden Sie hier.

  

Satzung des Vereins „Förderkreis Lößnitzer Kirchenmusik e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Lößnitzer Kirchenmusik“.

(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Lößnitz, im Erzgebirge.

(3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aue eingetragen werden und erhält sodann den Zusatz „e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik in der Ev.-luth. Kirchgemeinde Lößnitz - Affalter und der in ihr aktiven Musikgruppen. Der Verein trägt somit zu einer Bereicherung der Musikkultur im Ort und Landkreis bei.

(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden von Vereinsmitgliedern, Nichtmitgliedern und anderen Sponsoren, sowie durch die Veranstaltungen, Konzerte, deren Reinerlös für die Förderung der Kirchenmusik verwendet wird. Die Förderung der Kirchenmusik soll sich auf folgende wesentliche Schwerpunkte beziehen:
 

1. Unterstützung der Kirchenchöre, den Posaunenchören, der Kurrenden und  Instrumentalkreise, durch geeignete Beteiligung bei bestehenden finanziellen Problemen.
2. Hilfe bei der Beschaffung von benötigter Literatur und Notenmaterial.
3. Unterstützung bei der Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur von Instrumenten.
4. Unterstützung in organisatorischen Belangen, wie z.B. bei der Werbung, Vorbereitung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen und Konzerten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabeordnung.

(2) Die Geldmittel des Vereins (Beiträge, Spenden) dürfen nur für satzungsmäßige Zweckverwendet werden. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Arbeit für den Verein geschieht ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person schriftlich beantragen. Sie ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt, der schriftlich zu stellen ist
  2. Erlöschen der juristischen Person
  3. Tod
  4. Ausschluss

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Von den Ehrenmitgliedern wird kein Beitragssatz erhoben.

(2) Der Verein finanziert sich aus:

- Beiträgen der Mitglieder

- Spenden

- Einnahmen durch Veranstaltungen

(3) Der Verein ist berechtigt, Geld-, Sach- und Leistungsspenden entgegen zu nehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dessen Stellvertreter

- dem Finanzverwalter

- dem Schriftführer

- dem künstlerischen Leiter des Kirchenchores Lößnitz

- einem Mitglied des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. -Kirchgemeinde Lößnitz - Affalter

- einem weiteren Mitglied

(2) Der künstlerische Leiter ist „geborenes“ Mitglied für die Dauer seiner Tätigkeit beim Kirchenchor Lößnitz. Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Personalunion ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird eine Person mit der nächst höheren Stimmzahl vom Vorstand nach berufen (oder ein anderes Mitglied gewählt).

(3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und verantwortet die Ausführung deren Beschlüsse.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; sie sind je allein vertretungsberechtigt.

(6) Die musikalische Arbeit der Chöre und Musiziergruppen wird von dessen Leiter in eigener Verantwortung festgelegt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl der Vorstandsmitglieder.

(2) Wahl von zwei Kassenprüfern.

(3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(4) Entscheidung über die ihr zugeleiteten Anträge der Mitglieder.

(5) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages.

(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.

(4) Bei Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich. Ergibt diese wieder eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und beim Vorstand eingesehen werden kann.

(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen   der Mehrheit von drei Vierteln, der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein muss.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins nach § 10 Abs. 7 fällt das nach Erfüllen sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde Lößnitz - Affalter zu. Diese Übergabe ist mit der Auflage verbunden, die Mittel im Sinne der bisherigen Arbeit des Vereins zu verwenden.